P-Konto: Freibetrag in Folgemonat übertragen

Das Wichtigste im Überblick:

Im Falle einer Kontopfändung haben betroffene Verbraucher die Möglichkeit ihr Girokonto in ein P-Konto umwandeln zu lassen. Mit dieser Umwandlung steht ihnen ein monatlicher Grundfreibetrag von 1.410,00 € zu, über den frei verfügt werden kann.

Dieser Freibetrag wird je nach Lebenssituation der betroffenen Person individuell angepasst. Es können Freibeträge für Ehegatten, Kinder, Sozialleistungen und zum Ausgleich eines Körper- oder Gesundheitsschadens eingerichtet werden. Hierfür müssen dementsprechende Bescheinigungen selbstständig beantragt und bei der zuständigen Bank eingereicht werden.

Weitere Informationen hierzu finden Sie hier: P-Konto: Freibetrag berechnen

Oftmals wird nicht der gesamte Freibetrag bis zum Monatsende aufgebraucht. Außerdem kann es vorkommen, dass ein Zahlungseingang innerhalb eines Monats auf dem betroffenen Konto doppelt eingeht. Da jeglicher Geldbetrag, der über den Freibetrag hinausgeht, gepfändet wird, wissen betroffene Verbraucher oftmals nicht, wie oben genannte Situationen gehandhabt werden.

Kann nicht verbrauchter Freibetrag in den Folgemonat übertragen werden?

Grundsätzlich ist das Pfändungsschutzkonto nicht für das Ansparen von Geldbeträgen gedacht. Allerdings kann nicht verbrauchtes Guthaben drei Kalendermonate lang in den Folgemonat übertragen werden.

Beispiel: 

Der Kontoinhaber hat Ende Januar noch 100€ auf seinem P-Konto. Wenn er diesen Betrag nicht verfügt, stehen ihm diese 100€ in den Folgemonaten Februar, März und April wieder zur Verfügung. Falls über diesen Betrag im April wieder nicht verfügt wird und ein Übertrag in den Monat Mai erfolgt, gehen die 100€ an den Gläubiger über.

Beispiel

Der Kontoinhaber hat Ende Januar noch 100€ auf seinem P-Konto. Wenn er diesen Betrag nicht verfügt, stehen ihm diese 100€ in den Folgemonaten Februar, März und April wieder zur Verfügung. Falls über diesen Betrag im April wieder nicht verfügt wird und ein Übertrag in den Monat Mai erfolgt, gehen die 100€ an den Gläubiger über.

Fazit:

Der Übertrag von Freibeträgen in den Folgemonat ist grundsätzlich möglich. Jedoch muss dieser Übernahmebetrag innerhalb von drei Monaten aufgebraucht werden, sonst droht die Pfändung.

Fazit

Der Übertrag von Freibeträgen in den Folgemonat ist grundsätzlich möglich. Jedoch muss dieser Übernahmebetrag innerhalb von drei Monaten aufgebraucht werden, sonst droht die Pfändung.

Was passiert, wenn der Freibetrag wegen doppeltem Zahlungseingang überschritten wird?

Beispiel: 

Ein Arbeitgeber bezahlt den Lohn für den Monat Oktober erst verspätet im November – sprich der Lohn wird erst im November auf das Konto gebucht, obwohl er eigentlich für den Oktober bestimmt war. Das Gehalt für den Monat November geht jedoch planmäßig zum Monatsende auf dem betroffenen P-Konto ein. Somit erfolgt ein zweifacher Geldeingang im November.

Da der monatliche Freibetrag überschritten wird, wird der doppelte Zahlungseingang von der Bank eingezogen. Da der monatliche Freibetrag überschritten wird, wird der doppelte Zahlungseingang von der Bank eingezogen. Jedoch kann aus den Abschöpfungen eine Umbuchung nach § 900 Abs. 2 ZPO in den Folgemonat erfolgen (max. der Grundfreibetrag 1.410,00€).

Beispiel

Ein Arbeitgeber bezahlt den Lohn für den Monat Oktober erst verspätet im November – sprich der Lohn wird erst im November auf das Konto gebucht, obwohl er eigentlich für den Oktober bestimmt war. Das Gehalt für den Monat November geht jedoch planmäßig zum Monatsende auf dem betroffenen P-Konto ein. Somit erfolgt ein zweifacher Geldeingang im November.

Da der monatliche Freibetrag überschritten wird, wird der doppelte Zahlungseingang von der Bank eingezogen. Da der monatliche Freibetrag überschritten wird, wird der doppelte Zahlungseingang von der Bank eingezogen. Jedoch kann aus den Abschöpfungen eine Umbuchung nach § 900 Abs. 2 ZPO in den Folgemonat erfolgen (max. der Grundfreibetrag 1.410,00€).

Fazit:

Im Falle eines zweifachen Geldeingangs innerhalb eines Monats, kann der Verbraucher im Folgemonat frei über besagten Betrag (Umbuchung) verfügen. Die Nachzahlung muss aber bescheinigt werden. Liegt das Gehalt unter 500,00€ dann müssen Sie sich vom Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Nachzahlung nach § 904 Abs. 4 ZPO ausstellen lassen. Liegt das Gehalt über 500,00€ dann müssen Sie nach § 904 Abs. 5 ZPO einen Beschluss beim Amtsgericht beantragen.

Fazit

Im Falle eines zweifachen Geldeingangs innerhalb eines Monats, kann der Verbraucher im Folgemonat frei über besagten Betrag (Umbuchung) verfügen. Die Nachzahlung muss aber bescheinigt werden. Liegt das Gehalt unter 500,00€ dann müssen Sie sich vom Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Nachzahlung nach § 904 Abs. 4 ZPO ausstellen lassen. Liegt das Gehalt über 500,00€ dann müssen Sie nach § 904 Abs. 5 ZPO einen Beschluss beim Amtsgericht beantragen.

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